HamburggartenDer Hamburger Garten-Almanach

Bundeskleingartengesetz · § 1 BKleingG

Die Drittelregelung im Kleingarten

Ein Kleingarten muss kleingärtnerisch genutzt werden. In der Regel ist mindestens ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf vorzusehen.

Ein Kleingarten dient der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und der Erholung.

Daraus leitet sich die Drittelregelung ab: In der Regel soll mindestens ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dienen. Ein weiteres Drittel entfällt auf Laube, Wege und Terrasse, der Rest auf Erholung und Zierpflanzen.

Der Bundesgerichtshof hat 2004 bestätigt, dass die gärtnerische Nutzung den Charakter des Kleingartens prägen muss. Wird ein Garten nur noch als reiner Freizeit- oder Ziergarten genutzt, kann das die Kündigung rechtfertigen.

Gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

Quelle: Originaltext / offizielle Stelle

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