HamburggartenDer Hamburger Garten-Almanach

Bundesnaturschutzgesetz · § 39 Abs. 5 BNatSchG

Heckenschnitt und Sommerfällverbot

Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche und Gehölze nicht radikal zurückgeschnitten, gerodet oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.

Das Bundesnaturschutzgesetz schützt brütende Vögel und andere Tiere: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses, also das Entfernen der jüngsten Triebe.

Gilt auch im Privatgarten. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Stadt und freier Landschaft. Auch eine Thujahecke im eigenen Garten fällt darunter.

Bäume in gärtnerisch genutzten Gärten sind vom jahreszeitlichen Schnittverbot grundsätzlich ausgenommen, hier ist aber zusätzlich die Hamburger Baumschutzverordnung zu beachten.

Ganzjährig gilt außerdem: Bewohnte Nester und Ruhestätten dürfen nie beeinträchtigt werden (§ 44 BNatSchG). Vor jedem Schnitt auf Nester prüfen.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Quelle: Originaltext / offizielle Stelle

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