HamburggartenDer Hamburger Garten-Almanach

Bundeskleingartengesetz · § 3 Abs. 2 BKleingG

Die Gartenlaube – maximal 24 Quadratmeter

Im Kleingarten ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Dauerhaftes Wohnen ist verboten, gelegentliches Übernachten erlaubt.

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.

Wichtig: Ein überdachter Freisitz, also Veranda oder überdachte Terrasse, zählt zur Grundfläche dazu. Eine Laube mit 20 m² und einer überdachten Terrasse von 6 m² ist mit 26 m² bereits unzulässig.

Bestandsschutz: Lauben, die vor dem 1. April 1983 rechtmäßig größer errichtet wurden, dürfen unverändert weiter genutzt werden. Dieser Bestandsschutz entfällt jedoch, sobald über eine reine Instandhaltung hinaus baulich verändert wird.

Wohnen: Dauerhaftes Wohnen in der Laube ist gesetzlich verboten. Die Laube darf nach Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Gelegentliches Übernachten ist dagegen erlaubt, sofern die Vereinssatzung nichts anderes vorsieht.

Quelle: Originaltext / offizielle Stelle

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