Bundeskleingartengesetz · §§ 4–9 BKleingG · Hamburg
Kleingarten kündigen und pachten
Der Kleingarten wird verpachtet, nicht vermietet, und in Hamburg ausschließlich über die Vereine vergeben. Eine ordentliche Kündigung durch den Verpächter ist nur zum 30. November und nur aus gesetzlichen Gründen möglich.
Ein Kleingarten wird verpachtet, das Pachtverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit und unterliegt einer Pachtpreisbindung.
Pachten in Hamburg: Die Verpachtung der Parzellen erfolgt ausschließlich direkt über die Kleingartenvereine. Wer einen Garten sucht, wendet sich an einen Verein der Wahl oder erfragt freie Gärten beim Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg.
Ablöse: Laube und vorhandene Anpflanzungen gehören dem Vorpächter und werden gegen eine Ablöse übernommen, nicht über die Pacht.
Kündigung durch den Verpächter ist nur aus den in § 9 BKleingG genannten Gründen und in der Regel nur zum 30. November eines Jahres möglich, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder nicht kleingärtnerischer Nutzung.
Quelle: Originaltext / offizielle Stelle
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Zweifel bei der zuständigen Stelle oder einem Fachanwalt nachfragen.